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§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Pirna-Copitz e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Pirna-Copitz.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Pirna-Copitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist:
a. Die Förderung und Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Pirna-Copitz.
b. Die Förderung und Unterstützung der Jugendfeuerwehrgruppe Pirna-Copitz.
c. Die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln, um diese gemäß § 2 Punkt (2) entsprechend einzusetzen.
d. Die Grundsätze des freiwilligen Brandschutzes zu pflegen und Verbindungen zu anderen Feuerwehren herzustellen und zu pflegen.
e. Interessierte Bürger für die Mitarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr Pirna-Copitz zu gewinnen.
f. Die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Pirna-Copitz zu fördern.
g. Die grenzüberschreitende, partnerschaftliche Verbindung zur Freiwilligen Feuerwehr Eisenerz (Österreich) zu fördern.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(5) Wirtschaftliche und auf Gewinn abzielende, politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft und Fördernde Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ab dem 16. Lebensjahr) und jede juristische Person werden.
(2) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Geld- und/oder Sachspenden.
(3) Die fördernde Mitgliedschaft kann auch von Firmen und Korporationen erworben werden.
(4) Ein Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er entscheidet über die Aufnahme. Jedes Vereinsmitglied erkennt die Satzung als verbindlich an.
(5) Besonders verdiente Mitglieder und andere Personen, die sich um das örtliche Brandschutzwesen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Fördervereins ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(4) Die Austrittserklärung entbindet das Mitglied nicht von der Erfüllung bereits bestehender Verpflichtungen.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden wenn
a. ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind oder
b. es das Ansehen oder die Interessen der Feuerwehr schwer geschädigt hat oder
c. es infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
d. Es Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches in der
jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen ist.
(6) Vor einer Beschlussfassung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Ein Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über sie entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
(7) Mit dem Austritt oder dem Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte am Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Pirna-Copitz aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Aktivitäten teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Freiwilligen Feuerwehr Pirna-Copitz zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, die Arbeit und Aktivitäten der Freiwilligen Feuerwehr Pirna-Copitz zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 25,00 Euro pro Mitglied und Geschäftsjahr. Er wird bis zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres per Lastschrift eingezogen.

§ 7 Kassenführung

(1) Der Kassenwart hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Auszahlungen sind nur im Einvernehmen mit dem ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zulässig. Vereinsintern gilt: Auszahlungen über den Betrag von 250,00 Euro hinaus bedürfen eines Beschlusses des Gesamtvorstandes.
(2) Nach Ende eines Geschäftsjahres hat der erste und zweite Kassenwart die Jahresrechnung aufzustellen und sie mit Belegen den Kassenprüfern vorzulegen.

§ 8 Kassenprüfer

(1) Von der Mitgliederversammlung werden mit der Wahl des Vorstandes ebenfalls zwei Kassenprüfer für die jeweilige Wahlperiode gewählt.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Jahresrechnung und erstatten darüber in der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB
und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d. die Aufnahme neuer Mitglieder.
(2) Den Gesamtvorstand bilden:
a. der erste Vorsitzende
b. der zweite Vorsitzende (stellvertretender Vorsitzender)
c. der erste Kassenwart
d. der zweite Kassenwart
e. Beauftragter für die Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederbetreuung
f. der Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Pirna-Copitz oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter Kraft Amtes.
g. der Leiter der Jugendfeuerwehrgruppe Pirna-Copitz oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter Kraft Amtes.
(3) Vorstand im Sinne von § 26 Abs.2 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der erste Kassenwart.
(4) Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(5) Für die jeweilige Wahlperiode wird ein Schriftführer/in ohne Stimmrecht ernannt.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder im ersten Geschäftsjahr für ein Jahr. Danach jeweils auf zwei Jahre. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(7) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag ein besonderes Wahlverfahren beschließen.
(8) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen alle Vorstandsmitglieder einzuladen sind. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(9) Über die Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist vom Schriftführer oder einem Beauftragten eine Niederschrift anzufertigen, in welche die Beschlüsse in ihrem Wortlaut aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Nur Mitglieder die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben sind stimmberechtigt.
(2) In jedem Geschäftsjahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden.
(3) Der Gesamtvorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es
h. die Interessen des Vereins erfordern oder
i. mindestens 1/3 der Mitglieder in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand die Einberufung verlangt und die Gründe angibt.
(4) Zu Mitgliederversammlungen ist mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Ergänzungen zur Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vorher schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden anzuzeigen.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, sein Stellvertreter oder das dienstälteste Vorstandsmitglied.
(6) Alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ausnahmen siehe §§ 13 und 14.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in welche die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind.
(8) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine besondere Versammlung nach den Vorschriften dieser Satzung einzuberufen. Sind nicht wenigstens 4/5 aller Mitglieder erschienen, so ist eine erneute Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese letzte Bestimmung ist bei der Einladung besonders hinzuweisen.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Sofern nicht besondere Liquidatoren bestellt werden, sind der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Große Kreisstadt Pirna, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Pirna-Copitz sowie der Jugendfeuerwehrgruppe Pirna-Copitz zu verwenden.

Diese Satzung (Fassung vom 23.04.15) wurde in der Mitgliederversammlung am 23. April 2015 in Pirna-Copitz beschlossen.

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01796 Pirna

Mail: kontakt@feuerwehr-copitz.de

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